Allgemeine Bauverwaltung

Allgemeine Bauverwaltung

Was ist...?

Bauakte

Eine Bauakte enthält die Unterlagen zu einem Bauvorhaben. Dazu gehören beispielsweise Bauanträge, Baugenehmigungen, Bauzeichnungen, Lagepläne, statische Unterlagen sowie weitere im Genehmigungsverfahren eingereichte Dokumente. Die Bauakte dient als Nachweis über die genehmigten Bauausführungen und kann beispielsweise bei Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen, einem Grundstücksverkauf oder zur Klärung baurechtlicher Fragestellungen von Bedeutung sein.

Zuständigkeit für Bauakten

Die Gemeinde Lotte ist nicht die zuständige Baugenehmigungsbehörde. Diese Aufgabe nimmt der Kreis Steinfurt wahr. Daher werden die Bauakten grundsätzlich beim Kreis Steinfurt geführt und aufbewahrt.

Wenn Sie Einsicht in eine Bauakte nehmen oder eine Auskunft zu einer beim Kreis geführten Bauakte erhalten möchten, wenden Sie sich bitte direkt an den Kreis Steinfurt. Die zuständigen Ansprechpartner sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Kreises Steinfurt. Ansprechpersonen | Kreis Steinfurt

Bauakten bei der Gemeinde Lotte

Teilweise befinden sich auch Bauakten oder Bauaktenbestandteile im Archiv der Gemeinde Lotte. Soweit entsprechende Unterlagen vorhanden sind, können diese nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen oder ausgeliehen werden.

Die Einsicht in Bauakten ist ausschließlich berechtigten Personen möglich. Hierzu gehören insbesondere:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks,
  • Erbbauberechtigte,
  • von den Eigentümerinnen und Eigentümern bevollmächtigte Personen,
  • Notarinnen und Notare sowie Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Zur Prüfung der Berechtigung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen, beispielsweise ein aktueller Grundbuchauszug, ein Personalausweis in Verbindung mit einem Eigentumsnachweis oder eine schriftliche Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.

Sofern Sie nicht selbst berechtigt sind, ist für die Einsichtnahme oder Ausleihe der Bauakte eine schriftliche Vollmacht der berechtigten Person erforderlich.

Auskunft erteilen: 

Frau Wenninghoff
Fachbereich 4 - Bau
Sachgebiet Gemeindeentwicklung
Telefon: 05404 889-71
E-Mail: wenninghoff@lotte.de

und

Herr Hackmann
Fachbereich 4 - Bau
Sachgebiet Gemeindeentwicklung
Telefon: 05404 889-54
E-Mail: hackmann@lotte.de

Bauvoranfrage/Bauantrag

Bauvoranfrage

Mit einer Bauvoranfrage können bereits vor der Einreichung eines Bauantrages einzelne Fragen zur planungs- oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens verbindlich geklärt werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Unsicherheiten bestehen, ob ein Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist oder bestimmte Anforderungen erfüllt.

Im Rahmen der Bauvoranfrage wird nicht das gesamte Bauvorhaben geprüft, sondern ausschließlich die konkret gestellten Fragestellungen. Das Ergebnis wird in einem Bauvorbescheid festgehalten und ist für die Baugenehmigungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Geltungsdauer verbindlich.

Bauantrag

Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist – soweit gesetzlich erforderlich – ein Bauantrag zu stellen. Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und genehmigt werden kann.

Dem Bauantrag sind die erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Hierzu gehören je nach Vorhaben beispielsweise Bauzeichnungen, Lagepläne, Baubeschreibungen sowie weitere technische Nachweise. Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach Art und Umfang des Bauvorhabens.

Zuständigkeit

Die Gemeinde Lotte ist nicht die zuständige Baugenehmigungsbehörde. Die Bearbeitung von Bauvoranfragen und Bauanträgen erfolgt durch den Kreis Steinfurt als untere Bauaufsichtsbehörde.

Bauvoranfragen und Bauanträge sind daher unmittelbar beim Kreis Steinfurt einzureichen. Dort erhalten Sie auch Auskünfte zum Verfahrensablauf, zu den erforderlichen Unterlagen sowie zu den geltenden gesetzlichen Anforderungen.

Weitere Informationen, Ansprechpartner sowie Formulare finden Sie auf der Internetseite des Kreises Steinfurt. Ansprechpersonen | Kreis Steinfurt

Genehmigungsfreistellung

Für bestimmte Bauvorhaben ist kein förmliches Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Stattdessen können diese im Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW abgewickelt werden.

Eine Genehmigungsfreistellung kommt insbesondere für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Nebengebäude und Nebenanlagen in Betracht. Voraussetzung ist unter anderem, dass

  • das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt,
  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den örtlichen Bauvorschriften entspricht,
  • keine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB erforderlich ist,
  • keine Abweichung nach § 69 BauO NRW erforderlich ist und
  • die Erschließung gesichert ist.

Zuständigkeit

Die Genehmigungsfreistellung ist bei der Gemeinde Lotte einzureichen. Die erforderlichen Bauvorlagen sind in digitaler Form per E-Mail an bauen@lotte.de zu übersenden.

Die Gemeinde Lotte wird im Genehmigungsfreistellungsverfahren beteiligt, übernimmt jedoch keine bauordnungsrechtliche Prüfung des Vorhabens. Sie prüft insbesondere nicht, ob sämtliche Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung vorliegen oder ob das Vorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Die Gemeinde hat vielmehr die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu erklären, dass für das Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Erfolgt eine solche Erklärung nicht, kann nach Ablauf der Frist mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Die Gemeinde kann der Bauherrschaft auch bereits vor Ablauf der Monatsfrist mitteilen, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. In diesem Fall darf unmittelbar nach Zugang dieser Mitteilung mit der Bauausführung begonnen werden.

Verantwortung der Bauherrschaft

Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Verantwortung hierfür liegt bei der Bauherrschaft sowie den Entwurfsverfassenden. Diese haben sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung erfüllt sind und das Bauvorhaben den geltenden Vorschriften entspricht.

Erforderliche Unterlagen

Der Genehmigungsfreistellung sind die nach der Bauprüfverordnung NRW erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, richtet sich nach Art und Umfang des Bauvorhabens. Gerne informiert Sie die Gemeinde Lotte über die einzureichenden Unterlagen und den Verfahrensablauf.

Kosten

Für die Mitteilung zur Genehmigungsfreistellung erhebt die Gemeinde Lotte gemäß der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Gebühr von 50 €. 

 

Auskunft erteilt: 

Frau Wenninghoff
Fachbereich 4 - Bau
Sachgebiet Gemeindeentwicklung
Telefon: 05404 889-71
E-Mail: wenninghoff@lotte.de

Befreiung/Abweichung vom Bebauungsplan

Grundsätzlich müssen Bauvorhaben den Festsetzungen des jeweils geltenden Bebauungsplanes entsprechen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung, Abweichung oder Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt werden.

Ob eine Befreiung oder Ausnahme erteilt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches bzw. nach der Baunutzungsverordnung. Ab eine Ausnahme erteilt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben der Landesbauordnung NRW. Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, Abweichung oder Ausnahme besteht nicht; über jeden Antrag wird im Einzelfall entschieden.

Zuständigkeit

Für Bauvorhaben, die einem Baugenehmigungsverfahren, einer Bauvoranfrage oder einer Genehmigungsfreistellung unterliegen, ist der Antrag auf Befreiung Bestandteil des jeweiligen Verfahrens. Zuständige Behörde für die Entscheidung ist der Kreis Steinfurt als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Gemeinde Lotte wird im Rahmen des Verfahrens beteiligt und gibt eine Stellungnahme zu der beantragten Befreiung ab.

Eine Besonderheit gilt für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 BauO NRW. Auch wenn für diese Vorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingehalten werden. Ist hierfür eine Befreiung oder Abweichung erforderlich, ist die Gemeinde Lotte für die Entscheidung zuständig.

Antragstellung bei genehmigungsfreien Vorhaben

Für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 BauO NRW stellt die Gemeinde Lotte ein Antragsformular zur Verfügung. Dieses ist vollständig ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde Lotte einzureichen.

Dem Antrag ist mindestens eine aussagekräftige Beschreibung der geplanten Baumaßnahme sowie ein Lageplan beizufügen, aus dem die beantragte Ausnahme oder Befreiung eindeutig hervorgeht. Je nach Vorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Den ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Anlagen senden Sie bitte an bauen@lotte.de.

Antragsformular zum herunterladen

Kosten

Für die Erteilung eines Bescheides bei genehmigungsfreien Vorhaben werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Lotte in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Auskunft erteilen: 

Frau Wenninghoff
Fachbereich 4 - Bau
Sachgebiet Gemeindeentwicklung
Telefon: 05404 889-71
E-Mail: wenninghoff@lotte.de

und 

Frau Wiegers
Fachbereich 4 – Bau
Sachgebietsleitung Gemeindeentwicklung
Telefon: 05404 889-47
E- Mail: Wiegers@lotte.de

Baulast

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Grundstückseigentümerin oder eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Durch eine Baulast verpflichtet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, bestimmte Handlungen auf dem Grundstück zu dulden, zu unterlassen oder vorzunehmen, damit ein Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig wird.

Baulasten können beispielsweise erforderlich sein, um die Erschließung eines Grundstücks zu sichern, notwendige Abstandsflächen auf einem Nachbargrundstück nachzuweisen oder Stellplätze dauerhaft zu sichern. Sie werden in das Baulastenverzeichnis eingetragen und wirken auch gegenüber späteren Eigentümerinnen und Eigentümern des Grundstücks.

Hinweis: Eine Baulast ersetzt keine privatrechtlichen Vereinbarungen, wie beispielsweise eine Grunddienstbarkeit. Während Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden, werden Baulasten ausschließlich im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Zuständigkeit

Für die Eintragung, Änderung, Löschung sowie die Erteilung von Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis ist der Kreis Steinfurt als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Wenn Sie eine Baulast eintragen lassen möchten oder Auskunft darüber benötigen, ob auf einem Grundstück eine Baulast eingetragen ist, wenden Sie sich bitte direkt an den Kreis Steinfurt.

Weitere Informationen, Ansprechpartner sowie Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Kreises Steinfurt. Ansprechpersonen | Kreis Steinfurt

Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht ist ein gesetzlich geregeltes Instrument, das der Gemeinde in bestimmten, im Baugesetzbuch oder in anderen Fachgesetzen festgelegten Fällen die Möglichkeit einräumt, in einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Grundstück einzutreten. Ein solches Recht besteht nicht automatisch, sondern nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.

Ob ein Vorkaufsrecht besteht, ist immer eine Einzelfallprüfung auf Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften. Dabei wird insbesondere geprüft, ob städtebauliche Gründe vorliegen oder ob die Fläche für öffentliche Zwecke benötigt wird.

Wird ein Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet, erhält die Gemeinde Lotte diesen zur Prüfung. Im Rahmen dieses Verfahrens wird entschieden, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht und ob dieses ausgeübt wird. Nur wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Gemeinde in den Kaufvertrag eintreten. Andernfalls bleibt der Kaufvertrag zwischen Verkäuferin bzw. Verkäufer und Käuferin bzw. Käufer unverändert bestehen.

Hinweis: Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt grundsätzlich zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen. In bestimmten Fällen – insbesondere bei Flächen, die bereits eindeutig öffentlichen Zwecken, beispielsweise dem Straßenverkehrsflächen, zugeordnet sind oder planungsrechtlich entsprechend festgesetzt wurden – können gesonderte rechtliche Bewertungen erforderlich sein.

Zuständigkeit

Die Prüfung und Bearbeitung von Vorkaufsrechtsangelegenheiten erfolgt durch die Gemeinde Lotte.

Sofern Sie eine schriftliche Auskunft zum Bestehen eines Vorkaufsrechts für ein Grundstück im Gemeindegebiet wünschen, ist diese bei der Gemeinde Lotte zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen können in der Regel formlos in digitaler Form per E-Mail an bauen@lotte.de eingereicht werden.

Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Lotte in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Kosten

Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Lotte in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Denkmalschutz und -pflege

Der Denkmalschutz dient dem Erhalt, der Pflege und dem Schutz von Bau- und Bodendenkmalen sowie von Denkmalbereichen. Ziel ist es, kulturhistorisch bedeutsame Objekte dauerhaft zu bewahren und bei baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen angemessen zu berücksichtigen.

Die Gemeinde Lotte ist grundsätzlich untere Denkmalschutzbehörde im Sinne des Denkmalschutzrechts. Als untere Denkmalschutzbehörde ist sie für die Umsetzung der denkmalschutzrechtlichen Aufgaben auf kommunaler Ebene zuständig, insbesondere für die Erteilung von Erlaubnissen bei Veränderungen an Denkmälern sowie für die Bewertung denkmalrechtlicher Belange im Einzelfall.

Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wurden jedoch durch die Gemeinde Lotte auf den Kreis Steinfurt übertragen (Delegation). Die Zuständigkeit für alle denkmalschutzrechtlichen Verfahren, Entscheidungen und Auskünfte liegt daher beim Kreis Steinfurt.

Anträge, Anfragen sowie sämtliche Anliegen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege sind daher direkt an den Kreis Steinfurt zu richten. Dort erfolgt auch die fachliche Prüfung und Bearbeitung der jeweiligen Vorgänge. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Untere Denkmalbehörde | Kreis Steinfurt

Auskunft über Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge/Anliegerbescheinigung

Was sind Erschließungsbeiträge?

Erschließungsbeiträge sind kommunale Abgaben, die von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern erhoben werden, um die Kosten für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie für die damit verbundene Erschließung eines Grundstücks zu decken. Dazu zählen insbesondere auch die Anbindung an die erforderliche Infrastruktur.

Die Gemeinde Lotte erhebt Erschließungsbeiträge auf Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Die Beiträge dienen dazu, die Kosten der erstmaligen Erschließung eines Baugebietes oder Grundstücks anteilig auf die Eigentümer umzulegen, sobald das Grundstück durch die öffentliche Erschließung baulich nutzbar wird.

→ Die Satzung “Abgaben und Gebühren” finden Sie unter Ortsrecht - Finanzen, Steuern 

Was sind Kanalanschlussbeiträge?

Kanalanschlussbeiträge sind einmalige Abgaben, die von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern erhoben werden, um die Kosten für die erstmalige Herstellung der Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung zu decken.

Sie werden insbesondere dann fällig, wenn ein Grundstück erstmals an die öffentliche Schmutz- und/oder Regenwasserkanalisation angeschlossen werden kann. Die Beitragserhebung erfolgt auf Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Lotte in der jeweils gültigen Fassung. Die Bemessung richtet sich in der Regel nach der Grundstücksgröße sowie weiteren satzungsrechtlichen Kriterien.

Die Satzung “Abgaben und Gebühren” finden Sie unter Ortsrecht - Finanzen, Steuern 

Auskunft zu Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträgen/ Anliegerbescheinigung 

Sie möchten wissen, ob für ein bestimmtes Grundstück bereits Erschließungsbeiträge oder Kanalanschlussbeiträge erhoben wurden oder ob künftig noch entsprechende Beiträge zu erwarten sind?

Gerne erteilt die Gemeinde Lotte hierzu auf Antrag eine entsprechende Auskunft. Diese kann insbesondere im Rahmen von Grundstückskaufverträgen oder zur Klärung der beitragsrechtlichen Situation eines Grundstücks von Bedeutung sein. 

Auch erteilt die Gemeinde Lotte auf Antrag eine Anliegerbescheinigung. Diese enthält Auskünfte darüber, ob für ein Grundstück Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge erhoben wurden oder künftig noch zu erwarten sind. 

Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft / Anliegerbescheinigung werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Lotte in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Auskunft erteilt:
 

Frau Pötzl-Plegge
Fachbereich 4 - Bau
Sachgebiet Ortsentwicklung
Telefon: 05404 889-58
E-Mail: poetzl@lotte.de